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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 4 InsO, Anwendbarkeit der ZPO

1 Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der ZPO entsprechend. 2 § 128a ZPO gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).


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