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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 62 InsO, Verjährung

1 Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB. 2 Der Anspruch verjährt spätestens in 3 Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. 3 Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.


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