KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 11 KVLG 1989, Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 3 Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4 Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5 Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 6 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.
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