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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 43 KVLG 1989, Beitragsberechnung für besondere Personengruppen

(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 SGB V.

(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Zu § 43 siehe Ziff. E.1..


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