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MuSchG – Mutterschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
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MuSchG – Mutterschutzgesetz



§ 27 MuSchG, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

(1)1 Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,

  • 1.wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,
    • a)dass sie schwanger ist oder
    • b)dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
  • 2.wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
    • a)bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3,
    • b)an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder
    • c)mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.
2 Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

(2)1 Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. 2 Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  • 1.die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,
  • 2.die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,
  • 3.die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
  • 4.die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und
  • 5.alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4)1 Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(6)1 Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2 Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des UIG handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG.


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