SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
§ 57 SGB I, Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
(1)1 Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. 2 Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. 3 Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2)1 Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. 2 Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. 3 Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und § 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
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