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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 414 SGB V
§ 414 SGB V, Übergangsregelung für am 1. 4. 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
Auf die am 1. 4. 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. 3. 2020 geltenden Fassung anwendbar.
§ 414 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
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