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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150a SGB IX
§ 150a SGB IX, Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung/fk/niedersachsen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1452908
§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 AsylbLG Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
§ 150a eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
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