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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 122 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. 2. 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


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