Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 125 SVG
§ 125 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des EinsatzVVerbG
1 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
- 1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150 000 EUR,
- 2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100 000 EUR,
- 3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40 000 EUR,
- 4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20 000 EUR.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.