Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 130 SVG
§ 130 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
(1) Auf die am 31. 12. 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das SVG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. 12. 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637