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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



Anlage SVG, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags

(BGBl. II 1990, 889, 1146)

— Auszug —

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:. . .

  • 5.SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. 3. 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben:
    • a)Das Gesetz findet in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung Anwendung.
    • b)Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die aufgrund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als 2 Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.
    • c)(gegenstandslos)
    • d)Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 SVG in Verb. mit § 86 BeamtVG sowie der §§ 64, § 67 bis § 79, § 91, § 94 bis 94c und des § 97 SVG.

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