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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 72 UmwG, Umtausch von Aktien

(1)1 Für den Umtausch der Aktien einer übertragenden Gesellschaft gilt § 73 Absatz 1 und 2 AktG, bei Zusammenlegung von Aktien dieser Gesellschaft § 226 Absatz 1 und 2 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend. 2 Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

(2) Ist der übernehmende Rechtsträger ebenfalls eine Aktiengesellschaft, so gelten ferner § 73 Absatz 3 AktG sowie bei Zusammenlegung von Aktien § 73 Absatz 4 und § 226 Absatz 3 AktG entsprechend.


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