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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 183 UmwG, Bestellung eines Treuhänders

(1)1 Ist für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung vereinbart worden, so hat der übertragende Verein einen Treuhänder für deren Empfang zu bestellen. 2 Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, dass er im Besitz der Gegenleistung ist.

(2)1 Bestimmt das Gericht nach § 181 Absatz 4 die Gegenleistung, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für deren Empfang zu bestellen. 2 Die Gegenleistung steht zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem Verein seit mindestens 3 Monaten vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört haben. 3 § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


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