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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 202 UmwG, Wirkungen der Eintragung

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

  • 1.Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

  • 2.Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter.
  • 3.Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und ggf. erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Absatz 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.


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