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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 203 UmwG, Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern

1 Wird bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem formwechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und zusammengesetzt, so bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest ihrer Wahlzeit als Mitglieder des Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Amt. 2 Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers können im Formwechselbeschluss für ihre Aufsichtsratsmitglieder die Beendigung des Amtes bestimmen.

Satz 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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