§ 48 VwGO
(1)1 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen
- 1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Absatz 3 des Atomgesetzes,
- 1a.das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen aufgrund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
- 2.die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
- 3.die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 Megawatt,
- 3a.die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
Nummer 3a eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), geändert durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
- 3b.die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des KWKG ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
Nummer 3b eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694).
- 4.Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 EnWG, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
- 4a.Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 WindSeeG, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
Nummer 4a geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2682) und G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1325).
- 5.Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als 100 000 Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 KrWG gelagert oder abgelagert werden,
- 6.das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
- 7.Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
- 8.Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
Nummer 8 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694).
- 9.Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
Nummer 9 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694).
- 10.Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
Nummer 10 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694).
- 11.Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
Nummer 11 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694).
- 12.Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
Nummer 12 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760).
- 12a.Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des KVBG vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
Nummer 12a eingefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760).
- 12b.Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des KVBG vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
Nummer 12b eingefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760).
- 13.Planfeststellungsverfahren nach dem BBergG,
Nummer 13 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760) und G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 3026).
- 14.Zulassungen von
- a)Rahmenbetriebsplänen,
- b)Hauptbetriebsplänen,
- c)Sonderbetriebsplänen und
- d)Abschlussbetriebsplänen
- sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des KVBG vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
Nummer 14 angefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760), geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 3026).
- 15.Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verb. mit Anlage 1 Nummer 19.7 UVPG für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Nummer 15 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 3026).
2 Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen.
3 Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, dass über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen.
(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 GVG soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
Absatz 3 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760) und G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 3026).