Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 53 VwGO

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

  • 1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
  • 2.wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
  • 3.wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
  • 4.wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
  • 5.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3)1 Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. 2 Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.