(1)1 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, 3 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. 2 Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert.
Absatz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(3)§ 80 Absatz 5 bis 8 und die §§ 80a und § 80c gelten entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
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