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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 167 VwGO

(1)1 Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das 8. Buch der ZPO entsprechend. 2 Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.


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