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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 17 VwVG, Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


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