Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 32b ZPO, Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) (20. 7. 2024).

(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 KapMuG genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:

  • 1.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KapMuG das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
  • 2.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KapMuG das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und
  • 3.in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KapMuG das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) (20. 7. 2024).

(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.