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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 168 ZPO, Aufgaben der Geschäftsstelle

(1)1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis § 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 61 PostG beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607). Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.


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