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§ 837 ZPO, Überweisung einer Hypothekenforderung

(1)1 Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2 Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt aufgrund des Überweisungsbeschlusses.

(2)1 Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 BGB bezeichneten Leistungen handelt. 2 Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 BGB von der Überweisung der Hauptforderung.

(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 BGB bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt.


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