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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 947 ZPO, Verfahren

(1)1 Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. 2 Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

(2)1 Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. 2 Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. 3 Die Löschung ist zu protokollieren. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


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