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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1098 ZPO, Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache

1 Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2 Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3 Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.


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