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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1105 ZPO, Zwangsvollstreckung inländischer Titel

(1)1 Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. 2 Die §§ 712 und § 719 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2)1 Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2 Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. 3 Sie ist unanfechtbar. 4 Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.


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