Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 2 DEÜV, Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von

  • 1.dem Arbeitgeber,
  • 2.Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
  • 3.Zahlstellen,
  • Nummer 3 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

  • 4.dem BMVg oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

  • 5.den Leistungsträgern.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.