DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 41 DEÜV, Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB IV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.und 2. (weggefallen)
Nummern 1 und 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
3.entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
4.entgegen § 25 Absatz 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
§ 41 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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