(1) Diese Verordnung tritt am 1. 4. 2013 in Kraft.
(2) Die StVO vom 16. 11. 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. 12. 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:
1.Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. 7. 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
2.Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. 12. 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. 12. 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
3.Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. 4. 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. 4. 2017 gültig.
4.Die bis zum 1. 4. 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. 10. 2022 gültig.
5.Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.
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