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Grundsätze

BeiErhGs – Beitragserhebungsgrundsätze

Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) [BeiErhGs]
Sozialversicherungsrecht
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BeiErhGs – Beitragserhebungsgrundsätze



§ 2 BeiErhGs, Begriffbestimmungen

(1) Die Stundung von Beitragsansprüchen ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit des Beitragsanspruchs hinausgeschoben wird.

(2)1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines Beitragsanspruchs vorübergehend (befristete Niederschlagung) oder dauerhaft (unbefristete Niederschlagung) abgesehen wird. 2 Durch die Niederschlagung erlischt der Beitragsanspruch nicht; die Weiterverfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(3)1 Der Erlass stellt eine Maßnahme dar, mit der auf einen Beitragsanspruch ganz oder teilweise endgültig verzichtet wird. 2 Durch den Erlass erlischt der Beitragsanspruch.

(4) Der Vergleich als Sonderfall des Erlasses ist ein endgültiger, unwiderruflicher Verzicht auf einen Teil des Beitragsanspruchs.


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