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Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
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DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 2.2. DEÜVGs, Geringfügig entlohnte Beschäftigte

(1)1 Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten, wie für mehr als geringfügig Beschäftigte. 2 Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. 3 Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 109 einzutragen. 4 Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist mit 6 und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit 1 zu verschlüsseln. 5 Liegt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 5 zu verwenden. 6 Für Fälle vor dem 1. 1. 2013 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR ist zur Rentenversicherung weiterhin die Beitragsgruppe 5 zu verwenden. 7 Wurde in einer vor dem 1. 1. 2013 aufgenommenen Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 1 zu verwenden (siehe zu den Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen auch Anlage 1). 8 Liegt für die geringfügig entlohnte Beschäftigung eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 zu verwenden und die Meldung auch bei der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen einzureichen.

(2)1 Als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" ist in Entgeltmeldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wobei bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI zu beachten ist. 2 Ab dem 1. 1. 2022 ist für Prüfzwecke die Steuernummer des Arbeitgebers und die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Arbeitnehmers anzugeben. 3 Zusätzlich ist anzugeben, ob für diesen Arbeitnehmer im Meldezeitraum Pauschsteuern an die Minijob-Zentrale gezahlt wurden.

(3) Als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung" ist in der Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.


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