Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 4.2. VVGeneralauftrag, Hinzutritt einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit
Solange eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, hat der Hinzutritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen unfallunabhängiger Krankheit auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss. Erst wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, entfaltet die hinzugetretene unfallunabhängige Erkrankung ihre Rechtswirkung und ist dann alleinige Ursache für die weitere Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Verletztengeld bleibt erhalten, solange die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Versicherungsfalls der Unfallversicherung besteht. Damit wirkt sich ein Hinzutritt einer unfallunabhängigen Krankheit nicht auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse für das Verletztengeld aus.
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