Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 5.3. VVGeneralauftrag, Berechnungsgrundlage bei nicht kontinuierlicher Arbeitszeit und -vergütung
(1) Satzungsbestimmungen der Krankenkassen zur Berechnung und Zahlung des Krankengeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung sind für das Verletztengeld nicht anzuwenden.
(2) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitszeit und -vergütung setzt sich die Krankenkasse mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ins Benehmen. Dieser entscheidet unverzüglich über die Höhe des zu zahlenden Verletztengeldes und erteilt der Krankenkassen entweder einen Zahlungsauftrag nach der VV Einzelauftrag oder teilt dieser mit, dass er das Verletztengeld selber auszahlt.
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