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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5.8. RS 2024/03, Krankengeld der Sozialen Entschädigung

(1) Der Anspruch auf ein (Kinder-)Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV ist vorrangig gegenüber dem Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 SGB V. In diesen Fällen greift nicht die Ruhensregelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V. Infolgedessen sind Anspruchszeiten auf ein Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 Absatz 10 SGB XIV nicht auf Zeiten eines Kinderkrankengeldanspruchs nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen.

(2) Beginnt während eines Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V eine erforderliche Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege desselben oder eines anderen Kindes (auch im Falle einer stationärer Mitaufnahme) wegen einer anerkannten Schädigungsfolge nach § 47 Absatz 10 SGB XIV, ist ab dem Tag Kinderkrankengeld nach § 47 Absatz 10 SGB XIV zu gewähren.

(3) Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil 1 wegen einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung einen eigenen Krankengeldanspruch nach § 47 Absatz 1 bis 9 SGB XIV erwirbt.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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