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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 11.5.3. RS 2024/03, Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes bei einem schwerstkranken Kind

Gemäß § 47 Absatz 10 Satz 2 Nummer 3 SGB XIV wird das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung in Fällen des § 45 Absatz 4 SGB V (schwerstkranke Kinder) nach den Regelungen des § 47 Absatz 4 SGB XIV berechnet und beträgt somit 80 % des erzielten Regelentgelts.


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