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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 39a SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Anspruchsinhalt

Ergänzende Unterstützungsleistungen stehen als spezifische Begleitleistungen im Zusammenhang mit einer digitalen Pflegeanwendung und können den pflegerischen oder betreuerischen Nutzen der digitalen Pflegeanwendung für die pflegebedürftige Person sicherstellen, wenn diese dies wünscht. Ergänzende Unterstützungsleistungen werden durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen erbracht und können beispielsweise im Einzelfall Hilfestellungen beim Einsatz der digitalen Pflegeanwendung umfassen. Einzelheiten zu ergänzenden Unterstützungsleistungen regelt das BfArM in dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI.

Finanziert werden ausschließlich spezifische Begleitleistungen im Zusammenhang mit der digitalen Anwendung. Sonstige Pflege-, Betreuungs- oder Beratungsleistungen einer Pflegeeinrichtung, die bereits vergütet werden, sollen nicht erfasst werden.


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