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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 41 SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Allgemeines

Kann die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 bis 5 nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege (§§ 71 Absatz 2, § 72 SGB XI). Dies gilt insbesondere in den Fällen

  • -einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
  • -der Ermöglichung einer (Teil-) Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson,
  • -einer beabsichtigten teilweisen Entlastung der Pflegeperson,
  • -einer nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung der pflegebedürftigen Person.

Insoweit soll die Tages- und Nachtpflege die Leistungen der häuslichen Pflege ergänzen und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen insbesondere für pflegebedürftige Personen in Betracht, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Mit der Möglichkeit ergänzend zur häuslichen Pflege die Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen, wird die Pflegebereitschaft und die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich erhalten und gefördert, sowie — entsprechend dem Grundsatz ambulant vor stationär — vollstationäre Pflege vermieden.

Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 SGB XI im Wege der Kostenerstattung für Leistungen der Tages- und Nachtpflege einsetzen.


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