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AO – Abgabenordnung



§ 117d AO, Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

1 Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2 Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.


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