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AO – Abgabenordnung



§ 205 AO, Form der verbindlichen Zusage

(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:

  • 1.den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
  • 2.die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
  • 3.eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.

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