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AO – Abgabenordnung



§ 395 AO, Akteneinsicht der Finanzbehörde

1 Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. 2 Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.


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