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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 271 FamFG, Betreuungssachen

Betreuungssachen sind

  • 1.Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
  • 2.Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
  • 3.sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis § 1881 BGB) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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