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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 290 FamFG, Bestellungsurkunde

(1)1 Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2 Die Urkunde soll enthalten:

  • 1.die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
  • 2.bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
  • 3.den Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 4.bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
  • 5.bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme;
  • Nummer 5 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 6.Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und § 1860 BGB.
  • Nummer 6 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben.

Absatz 3 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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