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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 315 FamFG, Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

  • 1.der Betroffene,
  • 2.der Betreuer,
  • 3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4)1 Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

  • 1.dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
  • 2.eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
  • 3.der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
2 Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

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