§ 4 SchKG, Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
(1)1 Die Länder tragen dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und § 8 Absatz 1 für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. 2 Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 3 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.
Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(2) Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 KKG mit.
(3) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und § 8 Absatz 1 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.
Absatz 3 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
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