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StPO – Strafprozessordnung



§ 268b StPO, Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

1 Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2 Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.


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