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StPO – Strafprozessordnung



§ 336 StPO, Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

1 Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. 2 Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.


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