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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 367 StPO, Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

(1)1 Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des GVG. 2 Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und § 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und § 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.


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