Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 2 GKV-SVS, Haftungsrisiken

Haftungsrisiken im Sinne von Anlage 2 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Schließung (§ 159 SGB V) und die Insolvenz (§ 160 SGB V, §§ 11, § 13 ff. InsO) von Krankenkassen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.