(1) Der Bevollmächtigte muss u.a. sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 - XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 24). Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater: Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall erteilen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2019, 691, Rz 7). Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den Angaben auf der Homepage des A nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, MDR 2020, 874, Rz 10; BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16). Ausreichend ist z.B., wenn er die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hat, kontaktiert und um die Beantragung einer Fristverlängerung bittet (vgl. BGH-Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18, MDR 2019, 955, Rz 11, m.w.N.); dass evtl. selbst diese Maßnahme nicht möglich und zumutbar war, ist im Antrag darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 10; s.a. BFH-Beschlüsse vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253, unter II.2., Rz 10; vom 06.11.2014 - VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339, Rz 14; in BFH/NV 2020, 375, Rz 8). Denn es wird regelmäßig ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten begründen, wenn solche allgemeinen Vorkehrungen unterblieben sind und er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit erfolglos ist (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 8).